Steueränderungsgesetz 2025
Steueränderungsgesetz vom 22.12.2025
Höhere Pauschalen für Neben- und Ehrenamt ab 2026
Viele Ärztinnen und Ärzte engagieren sich über ihre Haupttätigkeit in der eigenen Praxis oder im Krankenhaus hinaus ehrenamtlich oder im Nebenberuf. Ob als Ausbilder im Rettungsdienst, bei der Feuerwehr, im Sportverein oder durch Fachvorträge und Schulungen für gemeinnützige Organisationen – dieser gesellschaftliche Einsatz wird nun steuerlich stärker gefördert.
Das Ende 2025 verkündete Steueränderungsgesetz (StÄndG 2025, BGBl I Nr. 363) ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft getreten und bringt für diese Tätigkeiten spürbare finanzielle Entlastungen sowie konkrete steuerliche Vorteile für angestellte Mediziner mit sich.
Die Neuerungen im Detail betreffen zunächst die Anhebung der steuerfreien Pauschalen. Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG wurde von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Hiervon profitieren alle Ärztinnen und Ärzte, die nebenberuflich eine ausbildende, lehrende oder betreuende Funktion wahrnehmen – wie beispielsweise als Dozenten bei gemeinnützigen Institutionen oder Ausbilder im Rettungswesen wie dem DRK. Parallel dazu steigt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Diese Erhöhung greift bei reinen Funktionstätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen und betrifft insbesondere Mediziner, die sich im Vorstand von ärztlichen Kreisvereinen, medizinischen Fachgesellschaften oder Sportvereinen engagieren.
Eine weitere bedeutsame Neuerung gibt es ab 2026 für angestellte Ärztinnen und Ärzte: Beiträge an berufsständische Gewerkschaften, wie beispielsweise den Marburger Bund, können ab sofort zusätzlich zum allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für 2026 bei 1.230 Euro liegt, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da diese Beitragszahlungen bisher im Pauschbetrag aufgingen und sich dadurch oft steuerlich nicht auswirkten, führt diese Neuregelung nun zu einer direkten zusätzlichen Steuerentlastung.
Unser Praxistipp für Sie:
Einnahmen aus der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale sind bis zu den neuen Höchstgrenzen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sollten Sie beide Pauschalen für verschiedene Tätigkeiten – beispielsweise als Vorstand im Verein und gleichzeitig als Dozent bei einer Hilfsorganisation – nutzen, lassen sich diese Beträge sogar kombinieren. Auf diese Weise können Sie ab 2026 bis zu 4.260 Euro im Jahr vollkommen steuerfrei hinzuverdienen. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gilt zudem: Listet man die Beiträge an den Marburger Bund oder andere Gewerkschaften in der kommenden Steuererklärung separat auf, mindert ab sofort jeder Euro Gewerkschaftsbeitrag das zu versteuernde Einkommen direkt ab dem ersten Cent, da der allgemeine Pauschbetrag von 1.230 Euro unangetastet bleibt.
Für eine optimale Gestaltung Ihrer Steuererklärung stehen wir Ihnen als AESKULAP gerne beratend zur Seite.